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AGB

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der HABERER Netzwerke und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der HABERER Netzwerke nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.d. § 14 BGB.

2. Zahlungsbedingungen und Preise

2.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2 Alle Rechnungen, die auf Dienstleistungen der HABERER Netzwerke beruhen, sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Alle Rechnungen, die auf Hard- bzw. Software beruhen, sind ebenfalls bei Lieferung sofort zu begleichen.
2.3 Im Verzugsfalle ist die HABERER Netzwerke berechtigt, im zumutbaren Umfang weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.
2.4 HABERER Netzwerke ist berechtigt, in dem Kunden zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen.

3. Lieferung und Versand

3.1 Alle von der HABERER Netzwerk genannten Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der HABERER Netzwerke eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die HABERER Netzwerke diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.
3.2 Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige von der HABERER Netzwerke nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der HABERER Netzwerke nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
3.3 Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im Ermessen der HABERER Netzwerke liegt, wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine bestimmte Form des Transports bzw. Versands verlangt.
3.4 Die nach §§ 377, 381 Abs. 2 HGB (kfm. Untersuchungs- und Rügepflicht) vorgeschriebene Mängelrüge ist unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort unter Angabe der Lieferschein- und/oder Rechnungsnummer schriftlich zu erheben. Geht die HABERER Netzwerke aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus diesem Rechtsverlust resultieren.
3.5 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der HABERER Netzwerke verlässt.

4. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde wird HABERER Netzwerke bei der Erbringung der vertraglichen Leistung in angemessenem Umfang unterstützen. Der Kunde wird insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen sowie bei Tätigkeiten vor Ort den Mitarbeitern von HABERER Netzwerke Arbeitsplätze sowie die erforderliche Arbeitsumgebung unentgeltlich zuweisen. Die Verantwortung für die Projektplanung liegt beim Kunden. Der Kunde wird den Fortgang der Arbeiten prüfen und sich im Rahmen der Qualitätssicherung melden, sobald er Anlass zu Beanstandungen sieht. Vor Produktivsetzung ist der Kunde zu einer internen Qualitätssicherung verpflichtet. Er wird die gelieferte Software ausführlich testen, bevor er diese ins Produktivsystem übernimmt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum.
5.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und/oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang berechtigt, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist ihm jedoch nicht gestattet.
5.3 Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder Sachen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Fakturenwert der übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Fertigungslohn, Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kostenfaktoren bleiben bei der Berechnung unseres Miteigentumsanteils außer Betracht. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf unser Verlangen zur Ermittlung unseres Miteigentumsanteils die Kalkulationen seines Wareneinsatzes offen zu legen. Unentgeltliche Verwahrung der in unserem Miteigentum stehenden Sachen für uns durch den Kunden wird schon jetzt vereinbart.
5.4 Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises sicherungshalber an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Mit einer Weiterveräußerung sind wir nur einverstanden, wenn aufgrund der vorstehenden Abtretungserklärung ein wirksamer Forderungsübergang stattfinden kann. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, ¬¬und zwar gleichgültig ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
5.5 Bei Verträgen über Dienst- oder Werkleistungen, bei deren Erfüllung unser Eigentumsvorbehalt erlischt, wird die Lohnforderung des Kunden in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an.
5.6 Bis zu einem Widerruf durch uns ist der Kunde zur Einziehung der an uns im Voraus abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, insbesondere ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder zu besorgen ist, dass eingezogene Beträge nicht an uns abgeführt werden können. Bei Abschlagszahlungen auf teilweise an uns abgetretene Lohnforderungen ist der Kunde verpflichtet, die Abschlagszahlung zunächst auf den nicht an uns abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen. Zwischen uns und dem Kunden gilt durch vom Kunden eingezogene Abschlagszahlungen immer zunächst der nicht an uns abgetretene Teilbetrag als getilgt.
5.7 Die Einziehungsermächtigung ermächtigt nicht zum Factoring. Wir sind auch nicht mit der Abtretung der an uns abgetretenen Weiterveräußerungs- oder Lohnforderung im Rahmen eines echten Factoringvertrages einverstanden.
5.8 Bei Zahlungen im Scheck-Wechsel-Verfahren bleiben unsere Eigentumsvorbehalts- und Sicherungsrechte unberührt und solange bestehen, bis unsere Haftung aus Wechsel und Scheck geendet hat.
5.9 Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, für den Verbleib der unseren Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Waren jederzeit schriftlich Auskunft zu erteilen. Er ist verpflichtet, uns andere Eigentumsberechtigte sowie die Schuldner, der an uns abgetretenen Forderungen zu benennen, uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen zu machen, die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Vertragsurkunden und Rechnungen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner auf unser jederzeitiges Verlangen hin die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde hat uns jederzeit Abtretungsanzeigen zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, uns von jeder Beeinträchtigung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte oder sonstigen Sicherheiten, insbesondere Verpfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen.
5.10 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Forderung aus der Geschäftsverbindung sowie dann, wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet, können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Sache herausverlangen.
5.11 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6. Haftungsbeschränkung

6.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet HABERER Netzwerke Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:
a) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die HABERER Netzwerke eine Garantie übernommen hat.
b) In anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist auf Euro 100.000 pro Schadensfall begrenzt, insgesamt auf höchstens Euro 250.000 aus diesem Vertrag, für Vermögensschäden höchstens bis zu 10 % des Gesamtpreises des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf Euro 250.000 für diesen Vertrag begrenzt.
c) Darüber hinaus, soweit HABERER Netzwerke gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
d) Für entgangenen Gewinn haftet HABERER Netzwerke nicht.
e) Ansprüche wegen fahrlässig unterlassener Nichtaufklärung über negative Sacheigenschaften der Produkte sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, HABERER Netzwerke hat zusätzlich eine ausdrückliche Beratung des Kunden übernommen.
f) Die Haftung durch HABERER Netzwerke für den Verlust oder die Veränderung von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
g) Die Haftung durch HABERER Netzwerke erlischt, wenn der Kunde selbst oder Dritte ohne vorherige Zustimmung Nacharbeiten und Änderungen an Lieferungen vorgenommen haben.
6.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 1 gelten nicht bei der Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.3 HABERER Netzwerke bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen. Mitverschulden liegt insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen an HABERER Netzwerke oder unzureichender Datensicherung vor. Unzureichende Datensicherung ist insbesondere gegeben, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
6.4 Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach Abs. 1 Ziff. a) sowie in den Fällen des Absatzes 2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

7. Gewährleistung für Hardware

7.1 HABERER Netzwerke und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und/oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde an HABERER Netzwerke unverzüglich schriftlich oder per Mail zu melden.
7.3 Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung HABERER Netzwerke Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind.
7.4 Bei berechtigter Mängelrüge setzt der Kunde HABERER Netzwerke eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt HABERER Netzwerke mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. HABERER Netzwerke ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. HABERER Netzwerke kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen dHABERER Netzwerke zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
7.5 Tritt ein Mangel auf, der Folge eines nicht korrekten oder nicht aktualisierten Treibers ist, so räumt der Kunde HABERER Netzwerke das Recht ein, einen funktionalen Treiber, binnen 10 Tagen ab Mitteilung an HABERER Netzwerke, nachzuliefern.
7.6 Hat der Kunde HABERER Netzwerke wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Leopold Netzwerke GmbH nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde HABERER Netzwerke entstandenen Aufwand zu ersetzen.
7.7 Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist. Dies begründet keinen Mangel.

8. Gewährleistung für Software

8.1 Individualsoftware und sonstige erstellte Software
Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. HABERER Netzwerke leistet nach den folgenden Bedingungen Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes und dafür, dass der Nutzung des Vertragsgegenstandes im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit des Vertragsgegenstandes von Rechten Dritter gilt jedoch nur für Deutschland. Die Haftung für unerhebliche Mängel ist ausgeschlossen.
a) Der Kunde und HABERER Netzwerke sind sich einig, dass es nicht möglich ist, Softwareprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.
b) Bei Rechtsmängeln leistet HABERER Netzwerke zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft sie nach ihrer Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
HABERER Netzwerke ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
Behaupten dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der KundeHABERER Netzwerke unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt HABERER Netzwerke hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Erwerber verklagt, stimmt er sich mit HABERER Netzwerke ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit deren Zustimmung vor.
HABERER Netzwerke ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.
c)HABERER Netzwerke kann einen Sachmangel nach ihrer Wahl durch unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist.
Schließt HABERER Netzwerke die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Kunde eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – neben dem Rücktritt auch Schadensersatz verlangen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet HABERER Netzwerke nur gem. Ziff. 6 dieser Bedingungen.
d) Erbringt HABERER Netzwerke Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie hierfür Vergütung entsprechend ihrer üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht HABERER Netzwerke zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand HABERER Netzwerke, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
e) Aus sonstigen Pflichtverletzungen HABERER Netzwerke kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber HABERER Netzwerke schriftlich gerügt und ihr eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziff. 6 dieser Bedingungen.
f) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber HABERER Netzwerke. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HABERER Netzwerke, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Meldet der Kunde vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Mangel, wird die Verjährungsfrist im Hinblick auf den gemeldeten Mangel gehemmt, wenn HABERER Netzwerke im Einverständnis mit dem Kunden das Vorhandensein des Mangels prüft oder nacherfüllt. Die Gewährleistungsfrist ist so lange gehemmt, bis HABERER Netzwerke das Ergebnis seiner Prüfung dem Kunden mitteilt, die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Fortsetzung der Nacherfüllung verweigert.
8.2 Standardsoftware dritter Anbieter
a) Für Standardsoftware Dritter gelten die Lizenzbedingungen des Herstellers. Eine Gewährleistung wird von uns nur in dem Rahmen übernommen, wie der Hersteller diese gemäß seinen Bedingungen gegenüber HABERER Netzwerke übernimmt. Zur Erfüllung dieser Ansprüche des Kunden tritt  HABERER Netzwerke sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Softwarehersteller an den Kunden ab, der dies annimmt. Weitergehende Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber HABERER Netzwerke bestehen nicht.

9. Abnahme

9.1 Ist im Hinblick auf ein Arbeitsergebnis von HABERER Netzwerke eine Abnahme erforderlich oder vereinbart, so teilt HABERER Netzwerke die Fertigstellung der Leistung dem Kunden mit. Ab Fertigstellungsmitteilung wird der Kunde die Leistung binnen einer Frist von zwei Wochen prüfen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Unwesentlich ist insbesondere eine unvollständige Dokumentation.
9.2 Erfolgt in zulässigerweise eine Teilleistung der HABERER Netzwerke, so kann HABERER Netzwerke Abnahme der Teilleistung verlangen. Hierfür gelten die Regeln gem. Ziffer 9.1.

10. Vertraulichkeit

10.1 Ohne die ausdrückliche schriftliche vorherige Zustimmung von HABERER Netzwerke darf der Vertragspartner weder die Software bzw. Modifikationen derselben noch die Dokumentation dazu sowie sonstige vertrauliche Informationen von HABERER Netzwerke ganz oder teilweise dritten zugänglich machen.
10.2 Der Kunde verpflichtet sich, über sämtliche Daten und Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Einräumung von Nutzungsrechten, im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung aus dem Machtbereich von HABERER Netzwerke bekannt geworden sind, zeitlich unbegrenzt Stillschweigen zu bewahren und diese nur für Zwecke der Durchführung der Softwarenutzung entsprechend diesen Bedingungen zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die
•    zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren;
•    nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind;
•   nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind;
•   die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind;
•   die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen;
•   soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund dieses Vertrages gestattet ist.
10.3 Der Kunde wird den Vertragsgegenstand Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu dem Vertragsgegenstand gewährt, über die Rechte von HABERER Netzwerke an dem Vertragsgegenstand und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach 10.1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
10.4 HABERER Netzwerke hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihr Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Sie stellt sicher, dass ihre Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet sie sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. HABERER Netzwerke bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von HABERER Netzwerke. Die personenbezogenen Daten werden von der Leopold Netzwerke GmbH in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

11. Nutzungsrechte

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugängig gemacht werden. Abänderungen in Spezifikation und Umsetzung behalten wir uns im Hinblick auf neuere Erfahrungen und Verbesserungen vor.

12. Export

Bei Weiterlieferung von Ware ins Ausland durch einen inländischen Käufer hat der Kunde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die zu exportierende Ware Beschränkungen des Außenwirtschaftsgesetzes der BRD, der Dual-UseVO der EU oder des US-Außenwirtschaftsrechts unterliegt.

13. Referenzkundenliste

Der Kunde gestattet HABERER Netzwerke, seinen Namen in eine Referenzkundenliste aufzunehmen. HABERER Netzwerke darf den Namen zu Werbezwecken in Wort und Schrift, auch elektronisch, in beschränkt oder öffentlich zugänglichen Medien jederzeit verwenden, um auf die Zusammenarbeit zu verweisen. HABERER Netzwerke darf dies jedoch nur in einer angemessenen und für den Kunden zumutbaren Weise tun. Gleiches gilt für die Abbildung des Firmenlogos / Verwaltungslogos. Mit Entrichtung der vereinbarten Vergütung überträgt HABERER Netzwerke unwiderruflich die nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte an den von ihr in Erfüllungen des Vertrages entstehenden Leistungen (auch im Sinne von Datenbanken) zeitlich unbeschränkt und räumlich unbeschränkt zur Nutzung innerhalb & außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf den Kunden. HABERER Netzwerke überträgt dem Kunden damit insbesondere die Rechte zur Veränderung (unter Beachtung des Entstellungsverbotes nach § 14 UrhG), Vervielfältigung, Verbreitung sowie das sog. „right of making available to the public“ dieser Leistungen.

14. Sonstiges

14.1 HABERER Netzwerke ist ein ethisch und sozial korrektes Verhalten essenziell wichtig. Wir halten daher unsere internen Compliance regeln, über die wir den Kunden gerne informieren, strikt ein. Wir erwarten auch von unserem Kunden korrektes Verhalten. Insbesondere dürfen die von uns erbrachten Leistungen nicht zu illegalen oder sittenwidrigen Zwecken genutzt werden.
14.2 Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit HABERER Netzwerke nur mit schriftlicher Einwilligung von HABERER Netzwerke abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich, es sei denn, der Kunde macht Mängelrechte geltend.
14.3 Die Parteien werden sich bemühen, auftretende Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus ihrem Vertrag und solche, die im Kontext ihres Vertrages stehen, einvernehmlich zu lösen. Aus diesem Grund findet vor Erhebung einer Klage gegen die jeweils andere Partei ein Mediationsverfahren statt, das von einem neutralen Dritten, den die Parteien einvernehmlich benennen, geleitet wird.
14.4 Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere für die Zahlung des Kaufpreises, sowie Gerichtsstand ist Rottweil, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist. Diese Einschränkung gilt nicht, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben. Es gilt ausschließlich das Recht der BR Deutschland. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts.
Alle vor dem 01.01.2012 von HABERER Netzwerke bekannt gegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen in Dienstleistungsguides, Seminarbroschüren und Internet verlieren hiermit Ihre Gültigkeit.

15. Rechtliche Hinweise

HABERER Netzwerke prüft und aktualisiert die Informationen auf Ihren Webseiten ständig. Trotz aller Sorgfalt können sich die Daten und Informationen inzwischen verändert haben. Eine Haftung, Garantie oder sonstiges Einstehen für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen kann daher nicht übernommen werden.
Gleiches gilt auch für alle anderen Websites, auf die mittels Hyperlink verwiesen wird. Die Leopold Netzwerke GmbH ist für den Inhalt der Websites, die aufgrund einer solchen Verbindung erreicht werden, nicht verantwortlich. Des Weiteren behält sich HABERER Netzwerke das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.

16. Copyrightvermerk

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